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Was ist anders für Arbeitgeber

Der Gesetzgeber hat für die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten eingerichtet:

Geldleistungen:

  1. Trainingsmaßnahme:
    Sie dauert in der Regel 2-4 Wochen. Diese Maßnahme ist für Sie als Arbeitgeber kostenfrei. Der schwerbehinderte Arbeitssuchende erhält Arbeitslosengeld.
  2. Probebeschäftigung:
    Diese dauert 3 Monate. Sie bezahlen den Lohn aus und stellen diesen dem Arbeitsamt anschließend in Rechnung.
  3. Eingliederungszuschuss:
    Die Förderung kann bis zu 3 Jahre dauern. Die Fördersätze sind im ersten Jahr maximal 70 Prozent Bruttolohnkostenzuschuss. Pro Jahr sinkt die Förderhöhe um 10 Prozent.
    (Auch wenn sich erst viel später, nach vielen Jahren, Minderleistungen ergeben, sind noch Geldmittel möglich. Dann aber von der Hauptfürsorgestelle)
  4. Behindertengerechte Arbeitsplatzausstattung
  5. Darlehen / Zuschüsse bei Neuschaffung eines Arbeitsplatzes für einen
    schwerbehinderten Menschen.
  6. Bei besonders betroffenen Schwerbehinderten kann eine Mehrfachanrechnung erfolgen. D.h. für den eingestellten behinderten Mensch können 2 Pflichtplätze angerechnet werden.

Alle Leistungen müssen vor der Einstellung / Unterzeichnung des Arbeitsvertrages beantragt werden. Wenden Sie sich bitte an Ihr örtliches Arbeitsamt.

Dienstleistungen:

  • In der Eingliederungsphase stehen Ihnen die Integrationsfachdienste in Ihrer Nähe zur Verfügung. Für die Einarbeitung können zusätzlich Arbeitassistenzen (z.B. Gebärdensprachdolmetscher bei Gehörlosen) eingesetzt werden.
  • Bei Problemen am Arbeitsplatz stehen Ihnen Fachberater von den "Berufsbegleitenden Diensten" zur Verfügung. Für die Weiterqualifizierung können zusätzlich Arbeitsassistenzen (z.B. Gebärdensprachdolmetscher bei Gehörlosen) eingesetzt werden.

Die Dienstleistungen der Integrationsfachdienste und des Berufsbegleitenden Dienstes sind kostenfrei. Die Anschriften der Dienste erhalten Sie bei Ihrem Arbeitsamt. Assistenzdienstleistungen müssen zuvor beantragt und genehmigt sein. Die genannten Dienste können Sie beraten.

Was ist noch zu beachten?

  • Schwerbehinderte haben Anspruch auf 5 Tage Mehrurlaub.
  • Schwerbehinderte sind auf deren Wunsch von Mehrarbeit freizustellen. Mehrarbeit ist aber nicht das Gleiche wie Überstunden.
  • Vor der Kündigung bedarf es der Zustimmung durch die Hauptfürsorgestelle.
    Dies dient dazu, dass die Hauptfürsorgestelle prüfen kann, ob sie durch Sach-, Geld- und Dienstleistungen das Arbeitsverhältnis retten kann. Die Anschrift und den Ansprechpartner erhalten Sie auf Ihrem Arbeitsamt und beim Integrationsfachdienst / Berufsbegleitenden Dienst.

Übrigens:
Die angebliche Unkündbarkeit von Schwerbehinderten ist eine Mär. In 80 Prozent aller Kündigungsersuchen erteilt die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Integrationsberater gerne zur Verfügung:

Matthias Dettenberg

Abteilungsleiter Wohnortnahe Rehabilitation

Matthias Dettenberg
Integrationsberater (EU)
Dipl.-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH)
Elektromaschinenbauer

Telefon 07195 695-2224
Mobil 01511 4864753
matthias.dettenberg@paulinenpflege.de