Beispielrechnung zur Ausgleichsabgabe
Ein Unternehmen beschäftigt 60 Mitarbeiter und müsste daher 5 % seiner Arbeitsplätze, also 3 Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen. Aufgrund der Arbeitsinhalte des Unternehmens kann jedoch nur1 Arbeitsplatz besetzt werden. Somit ist eine Quote 1,66% erreicht und für die nicht besetzten Pflichtplätze eine Ausgleichsabgabe in Höhe von derzeit 3.480,– Euro/Jahr (12 x 290,–) und Arbeitsplatz zu bezahlen.
Dies ergibt:
2 Plätze x 3.480,– = 6.960,– Euro Abgabe pro Jahr
Durch Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte
Menschen oder die GDW (Genossenschaft der Werkstätten) kann das Unternehmen jedoch indirekt Schwerbehinderte beschäftigen und aufgrund der gesetzlichen Regelung 42,5 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Teils des Gesamtrechnungsbetrages anrechnen.
A. Lohnarbeit
Wenn das Unternehmen z.B. reine Lohnmontagearbeiten im Wert von 10.000,– Euro an die GDW vergibt, kann es hiervon 42,5% bei der Ausgleichsabgabe anrechnen.
B. Systemfertigung
Werden komplette Produkte bei den Backnanger Werk-
stätten in Auftrag gegeben, stellt sich die Berechnung
folgendermaßen dar:
Lohnarbeit | Systemfertigung | ||
Auftragsvolumen | 10.000 € | 10.000 € | |
- 15% prod. steig. Personal | -1.500 € | -1.500 € | |
Materialanteile | 0 € | -2.000 € | |
Arbeitsleistung | 8.500 € | 6.500 € | |
Zahlung Ausgleichsabgabe | 6.960 € | 6.960 € | |
Anrechnungsbetrag | 4.250 € | 3.250 € | |
Restliche Ausgleichsabgabe | 2.710 € | 3.710 € | |
Vorteil für das Unternehmen | 4.250 € | 3.250 € |
Beispielrechnung ohne Abzug von produktionssteigerndem Personal.
Da in diesen Beispielen nicht alle möglichen Aspekte und Vorteile aus der Vergabe von Aufträgen an anerkannte Werkstätten für Behinderte oder deren Zusammenschlüsse dargestellt werden können, stehen wir Ihnen gerne für eine persönliche Beratung unter Berücksichtigung Ihrer firmenspezifischen Rahmenbedingungen zur Verfügung.